Auslandaufenthalt
Im Job: Kündigung oder Freistellung?
Ein Auslandaufenthalt bedeutet einen Umbruch im eigenen Leben. Weg vom Job, Ausbildung, Schule und Familie. Wer eine Auszeit vom Job nimmt, macht einen Sabbatical. Noch nie gehört? Das bedeutet so viel, dass man eine Pause im Beruf einlegt, um zu reisen oder sich anderweitig fortzubilden. Viele haben vielleicht schon einmal das hebräische Wort „Sabbat“ gehört, dass soviel wie Ruhetag heißt. Davon leitet sich „Sabbatical“ ab. In Deutschland haben die Bürger bisher noch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine längere Freistellung von der Arbeit, wie das beispielsweise schon in Dänemark oder Frankreich der Fall ist. Bisher haben nur Beamte in Deutschland einen Anspruch auf eine berufliche Auszeit (Bundesbeamtengesetze der jeweiligen Bundesländer). Wer sich über Neuerungen dahingehend informieren möchte, kann sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales darüber schlau machen.
- www.bmas.bund.de
Ein Auslandsaufenthalt bedeutet nicht nur für diejenige Person eine Herausforderung und Wissenserweiterung, sondern kann auch für den Arbeitgeber zu einer Steigerung des Potenzials des entsprechenden Arbeitnehmers führen. Das gilt unter anderem auch für sprachliche Fertigkeiten. Betrachtet man den Auslandsaufenthalt aus Sicht des Unternehmens, lassen sich so Mitarbeiter motivieren und man kann dies positiv für die Unternehmensdarstellung nach außen nutzen. Aus diesem Grund gibt es Unternehmen, die ihre Mitarbeiter bei diesem Projekt unterstützen. Daher sollte man, bevor man mit einer Kündigung zur Tür hinein stürmt, erstmal mit seinem Arbeitgeber sprechen, inwieweit sich der Auslandsaufenthalt mit der Arbeit vereinbaren lässt.
In Deutschland gibt es ein Gesetz, dass sich das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen nennt (zum genauen Nachlesen: SGB IV, §7). Im Groben beinhaltet dieses Gesetz die Regelungen für eine bezahlte Auszeit des Arbeitnehmers. Dass die Arbeitszeit bezahlt ist, bedeutet, dass auch die Beiträge für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiter bezahlt werden. Man genießt also weiterhin Versicherungsschutz! Hier gilt aber folgende Bedingung: Die Arbeitsleistung, die durch die Freistellung verloren geht, muss wieder erbracht werden. Das kann davor oder nach dem Auslandsaufenthalt erfolgen. Man kann ebenso seinen Urlaub oder Überstunden ansparen, um sie später im Ausland abzugelten.
Der einzige Haken ist daran, dass diese Regelung eine Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Wenn der dies nicht möchte, muss man sich eine Alternative überlegen. Spricht man mit seinem Vorgesetzten, sollte man sich seine Argumente gut überlegen und im Falle der Zustimmung den Vertrag über die Regelung der Freistellung auf alle Fälle schriftlich festhalten!
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit Arbeitszeit anzusparen. Dies funktioniert folgendermaßen: Dies beruht auf dem Prinzip, dass man Arbeitsleistung erbringt, jedoch kein Geld dafür erhält, sondern wie eine Art Wertguthaben anspart. Somit ergibt sich eine Forderung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Im Vornherein sollte man sich jedoch überlegen, ob dies überhaupt einen Sinn macht, denn hierzu muss man lange genug in dem Unternehmen bleiben, um dieses Guthaben später bei einem Auslandsaufenthalt abzugelten. Geht das Unternehmen beispielsweise insolvent, sind auch diese Zeiten verloren und damit auch das Geld, was man sich damals nicht hat auszahlen lassen.
Wer gerne ins Ausland gehen möchte, weil er von seiner Arbeit sprichwörtlich die Nase voll hat, der wird wohl mit dem Gedanken spielen zu kündigen. Auf alle Fälle sollte man vor der Kündigung das Gespräch mit der Agentur für Arbeit suchen, um sich beraten zu lassen, was in der eigenen Situation am geschicktesten wäre.
- www.arbeitsagentur.de
Auch hier ergibt sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Wer selbst kündigt, wird wohl mit einer Sperrzeit bedacht (in der Regel 12 Wochen), was bedeutet, dass man für diese Zeit kein Arbeitslosengeld bekommt. Die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld vermindert sich dann um diese 12 Wochen.
Wer denkt, dass man in Neuseeland Arbeitslosengeld aus Deutschland bekommt, täuscht sich. Eine Mitnahme von Ansprüchen gilt nur innerhalb Europas und dann auch nur, wenn man dort eine Arbeit sucht.
Auf alle Fälle gilt, dass man sich sofort bei der Agentur für Arbeit melden muss, wenn man weiß, wann das Beschäftigungsverhältnis (sozialversicherungspflichtig!) endet. Mit seinem eigenen Betreuer sollte auch besprochen werden, inwieweit man für eine Arbeitsvermittlung in Deutschland überhaupt zur Verfügung steht. Geht man nach Neuseeland ohne einen Job bzw. Freistellung zu haben, wird die Arbeitslosigkeit unterbrochen. Aus diesem Grund muss man sich nach der Wiederkehr erneut bei der Agentur für Arbeit vorstellen, um die Unterbrechung zu beenden.
Hier kann man sich über Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten in Neuseeland informieren.
• ZAV@arbeitsagentur.de

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